1. Allgemeines

Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen
Gesetzesentwurf kein Einwand besteht. Insbesondere wird herausgestrichen, dass die Regelungen zur Hochbegabtenförderung als positiv und für Österreichs Bildungslandschaft notwendig empfunden werden.

2. Einzelne Bestimmungen bzw Formulierungen

Hinsichtlich einzelner Bestimmungen bzw Formulierungen im vorliegenden Gesetzesentwurf ist dennoch Folgendes zu bemerken:
1. Gegen § 129 Abs 2 SchOG und § 79 Abs 4 SchUG sind mehrere Vorbehalte vorzubringen: Zu-
nächst ist anzumerken, dass der Begriff der „Schulautonomie“ juristisch keineswegs eindeutig oder geklärt ist; vielmehr ist der Begriff selbst in der Wissenschaft umstritten. Es ist sehr unwahrschein-
lich, dass Schulleitungen – selbst unter Heranziehung (externer) wissenschaftlicher Expertise – in der Lage sein werden, eine einigermaßen korrekte Grenze zwischen jenen Verordnungen, die in den Anwendungsbereich der zitierten Vorschriften fallen, und jenen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Vorschriften stehen, zu ziehen in der Lage sind. Damit ist aber eine Unübersichtlichkeit der Umsetzung im Einzelfall (unter Umständen von Schule zu Schule deutlich unterschiedlich) –
um nicht zu sagen: ein Chaos – gleichsam vorprogrammiert.
Dies beginnt schon bei der Frage, welche „Regelungen“ zusammengefasst werden können. Ausweislich § 129 Abs 2 SchOG und § 79 Abs 4 SchUG sind dies Regelungen im Rahmen der Schul-
autonomie „nach diesem Bundesgesetz“ sowie solche „nach anderen Bundesgesetzen und Verordnungen“. Offensichtlich sollen unter diesen „Regelungen“ zunächst Verordnungen gemeint sein, die aufgrund des SchOG bzw des SchUG erlassen worden sind, dann aber auch Verordnungen, die ihre Grundlage in (jeweils) anderen Bundesgesetzen (deren Kreis offensichtlich bewusst offen und unbestimmt bleibt) haben. Welche Verordnungen sollen dann aber unter den gleichsam abschließenden Begriff „Verordnungen“ fallen? Regelungen aufgrund von Lehrplanverordnungen?

Sowohl § 129 Abs 2 SchOG als auch § 79 Abs 4 SchUG sprechen von „Regelungen“, die in einer
einheitlichen Verordnung zusammengefasst werden sollen. Damit ist keine Verpflichtung zu einer vollständigen Kodifikation in einem einzigen Dokument angeordnet. Dies ist – schon vor dem Hintergrund der zuvor aufgezeigten Problematik – einerseits verständlich und nachvollziehbar, birgt
aber die Gefahr, dass nur ein Teil der (im Übrigen mittlerweile umfangreichen und zersplitterten)
schulautonomen Regelungen zusammengefasst wird, womit die sichtlich angestrebte Übersichtlich-
keit erst recht verunmöglicht wird.
Zu bedenken ist ferner, dass es wohl auch Verordnungen geben wird, die teils schulautonome Regelungen enthalten, teils aber Regelungen, die nicht diese rechtliche Qualität aufweisen. Die schulautonomen Regelungen aus einer solchen Verordnung herauszulösen und gleichsam in die neue Verordnung zu überstellen, würde allerdings darauf hinauslaufen, die „alte“ Verordnung – die wohl ein sachlich in sich geschlossenes Dokument darstellt – zu zerreißen.
Nicht zuletzt würden sich auch – möglicherweise schwierige – Derogationsproblematiken ergeben.
Eine Vielzahl von unterschiedlich textierten Verordnungen in eine neue „Gesamtverordnung“ zu
überstellen wird wohl ohne sprachliche Änderungen und Anpassungen vielfach unmöglich sein.
Insofern wird es wohl vielfältige Fragen geben, ob sich im Einzelnen die Rechtslage gegenüber den
früheren – wohl ausdrücklich aufzuhebenden (!?) – Verordnungen geändert hat.
Auch wenn die in Rede stehenden Vorschriften (arg: „können“) keine Verpflichtung der Schullei-
tung normieren, könnte in der Praxis ein entsprechender faktischer Zwang hierzu entstehen. Sofern eine Schulleitung diesen Weg beschreitet, kommt sie freilich aus der „Mühle“ kaum mehr heraus,  ist doch die Gesamtverordnung „der Schulbehörde jeweils in einer konsolidierten Fassung vorzulegen“. In diesem Zusammenhang stellt sich die – im Gesetz nicht geregelte – Frage, was die Schulbehörde mit den übermittelten Verordnungen zu tun hat. Eine Überprüfungspflicht ist nicht expressis verbis statuiert, implizit aber wohl angeordnet, was somit auch für die Schulbehörde einen empfindlichen bürokratischen Mehraufwand auslöst.
Insgesamt würden die gegenständlichen Vorschriften wohl einen großen Verwaltungsaufwand mit ziemlich undeutlichem Ertrag verursachen. Es wird daher angeregt, Schulen lediglich dazu zu verpflichten oder auch nur auf diese Möglichkeit im Gesetz hinzuweisen, schulautonome Regelungen – ohne normative Wirkung – auf ihrer Homepage in gesamthafter Form zu verlautbaren.

2. In Bezug auf § 43 Abs 3 SchUG bleibt unklar, ob und welche Entscheidungsbefugnisse dem
Schulgemeinschaftsausschuss zukommen. Die genannte Bestimmung spricht über die Frage nicht
ab. Laut den Erläuterungen soll es sich bei der dort genannten Verordnung um eine „schulautonome
Regelung“ handeln. An späterer Stelle wird bemerkt, dass das Erfordernis der Beschlussfassung im
Schulgemeinschaftsausschuss sich „nach der Art der Regelung“ richte. Dies deutet darauf hin, dass
es offensichtlich Konstellationen (welche?) gibt, in denen gemäß dem SchUG zwingend der Schul-
gemeinschaftsausschuss eine Entscheidung zu treffen habe. An- und abschließend wird festgehal-
ten, dass die Regelung „jedenfalls eine wichtige Frage des Unterrichts und der Erziehung im Sinne
des § 64 Abs. 2 Z 2 SchUG“ darstelle; dabei geht es allerdings nur um die Möglichkeit der Bera-
tung durch den Schulgemeinschaftsausschuss, nicht jedoch um dessen Entscheidung(sbefugnis). Recht macht Schule

Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 1014 Wien, Freyung 1, office@oegsr.at, www.oegsr.at
Insgesamt zeigt die vorgeschlagene Vorschrift sehr deutlich, wie diskussions- und auslegungsbe-
dürftig – siehe auch schon oben zu Punkt 1. – die Begrifflichkeit einer „schulautonomen Regelung“
ist.
Für den Vorstand
Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

ÖGSR-Stellungnahme Nr 13 (PDF)

 

 

Bild von Melk Hagelslag auf Pixabay

Kategorien: Begutachtung