Betr.: Begutachtung – Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz und das Schulorganisationsgesetz geändert werden; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren; GZ: 2026-0.173.038

Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass sie den gegenständlichen Gesetzesentwurf sehr begrüßt.

In der Vergangenheit war es so, dass bei allen von einer Bildungsdirektion organisierten und geführten Erasmus+ Projekten die Bildungsdirektion vor dem Problem stand, dass zwar jede kleine Volksschule, aber nicht sie selbst derartige Verträge abschließen und abwickeln konnte. So musste sie immer eine große Schule, meist eine HTL, suchen, die bereit war, hier eine Abrechnung für die Geldmittel des Projektes zu vollziehen, worüber aber die Bildungsdirektion entschieden hatte. Dieses Problem sollte durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf wirksam gelöst sein.

In legistischer Hinsicht wird angeregt, in § 4a Abs 4 BD-EG die Wortgruppe „mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden“ durch die Wendung „mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden“ zu ersetzen.

ÖGSR-Stellungnahme Nr 11 PDF)

 

Für den Vorstand

Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

Foto: Jan von Allwörden/DAAD

Kategorien: Begutachtung