Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
GZ: 2023-0.716.561
Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen
Verordnungsentwurf kein Einwand besteht. Hinsichtlich einzelner Formulierungen wird allerdings
angeregt:
In § 1 Abs 1 müsste es statt „Die Verordnung“ heißen: „Diese Verordnung“.
In § 1 Abs 1 müsste es statt „regelt das Verhalten, Maßnahmen“ heißen: „regelt das Verhalten sowie Maßnahmen“.
In § 1 Abs 2 Z 1 und 2 müsste es statt „in einer“ jeweils heißen: „auf einer“.
§ 1 Abs 2 könnte allerdings entfallen, es ist kein eigenständiger Regelungsgehalt zu erkennen. Allenfalls kann diesfalls § 1 Abs 1 Z 2 wie folgt ergänzt werden: „insbesondere in Schwimmhallen
oder auf Sportplätzen,“
§ 3 Abs 2 letzter Satz erscheint etwas gekünstelt und darum unnotwendig. So in einem Lehrplan
wirklich nicht nur der „Umgang“ mit alkoholischen Getränken, sondern auch deren „Konsum“ vorgesehen ist, geht jener ohnehin als Spezialvorschrift vor.
In § 4 Abs 2 Z 4 müsste es statt „und anderen Formen psychischer Gewalt denen“ heißen: „und anderen Formen psychischer Gewalt, denen“.
In § 4 Abs 3 ist die Wendung „Eine solche Behandlung ist für den partnerschaftlichen Prozess nicht
ausreichend, sondern ist jedenfalls“ deplatziert, es müsste besser heißen: „Es ist darüber hinaus jedenfalls“.
In § 4 Abs 3 ist die Wendung „einem weiteren Kreis an Erziehungsberechtigten und Schülerinnen
und Schülern“ nicht hinreichend bestimmt.
In § 4 Abs 4 Z 3 müsste es statt „–gebäudes“ heißen: „-gebäudes“.
In § 4 Abs 5 müsste geregelt werden, wer (die Schulleitung?) zur Bestellung des Kinderschutzteams
zuständig ist.
In § 4 Abs 6 müsste es statt „anzuschließen bis“ heißen: „anzuschließen, bis“.
In § 6 Abs 1 müsste es statt „Lehrkraft“ heißen: „Lehrperson“ (vgl zB § 14 Abs 1).
In § 6 Abs 4 müsste es statt „Bestätigung welche“ heißen: „Bestätigung, welche“.
In § 12 Abs 1 müsste es statt „hindeuten so“ heißen: „hindeuten, so“.
In § 12 Abs 1 müsste es statt „Schulpsychologie, sowie“ heißen: „Schulpsychologie sowie“.
Recht macht Schule
Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 1014 Wien, Freyung 1, office@oegsr.at, www.oegsr.at
In § 15 Abs 3 müsste es statt „BGBl. II Nr. 382/2021 und anderer Regelungen zur Sicherheit von
Daten und informations- und kommunikationstechnologischen Einrichtungen und Anwendungen,
sind“ heißen: „BGBl. II Nr. 382/2021, und andere Regelungen zur Sicherheit von Daten und informations- und kommunikationstechnologischen Einrichtungen und Anwendungen sind“.
In § 17 müsste es statt „im Fall des § 2 in welchem“ heißen: „im Fall des § 2, in welchem“.
Ferner darf inhaltlich angeregt werden:
Zu § 3 Abs 3: Die Einbindung des Schulpartnerschaftsgremiums ist unklar. Es ist sicherlich begrüßenswert, einen größeren Personenkreis einzubeziehen, es sollte jedoch im VO-Text klar ersichtlich
sein: Soll das Kinderschutzkonzept im SGA/Schulforum nur beraten werden? Nach Ansicht der
ÖGSR soll es dann schließlich auch dort beschlossen werden.
Zu § 4 Abs 6: Kinderschutzcluster: Auch kleinere Schulen mit weniger als 8 Klassen sollten sich
selbstständig vor Ort Gedanken zu einem Kinderschutzkonzept machen und nicht dann relativ distanziert von einer anderen Schule und einem Clusterteam aus betrachtet werden, da es sich gerade
um die genauen Kenntnisse vor Ort handelt, die dann tatsächlich Risiko reduzierend sein können.
Auch die in § 13 verankerte Achtsamkeit und eventuelle Reflexionsmöglichkeit kann wohl praxisnah besser vor Ort erfolgen, da hier in der Praxis wohl kaum die Informationen in der notwendigen
Dichte an eine andere Schule herangetragen werden, auch wenn es sich um einen Kinderschutzcluster handelt. Selbst bei echten Schulclustern ist gem § 17 jede einzelne der im Cluster zusammengefassten Schulen mit diesen Konzepten vor Ort zu befassen.
Zu den im VO-Entwurf formulierten Überlegungen einer wechselnden Besetzung des Kinderschutzteams könnte für kleinere Schulen eine praxisgeeignete Sonderregelung formuliert werden (zB „Eine Weiterbestellung der Mitglieder des Kinderschutzteams ist, wenn keine andere geeignete Lehrperson mit Dauervertrag vorhanden ist, zulässig.“).
Zu § 12 Abs 1: Die Kommunikation auch mit den dort genannten Expertinnen und Experten wird
für wichtig angesehen, da getätigte Beobachtungen insb auch von Lehrpersonen, die ja Experten der
Pädagogik sind, auch die Reflexion mit schulexternen Fachleuten insb aus dem medizinischpsychologischen Bereich notwendig machen kann. Es sollte – neben den angeführten Personen und
Experten – auch eine Kommunikation mit der Schulleitung vorgesehen werden, denn auch eine Information und Reflexion mit dem Leitungsorgan kann wichtig sein. Dabei muss es sich ja nicht
schon um eine Meldung im Sinne des § 13 oder § 14 der VO handeln, wenn der Sachverhalt noch
nicht so geklärt ist, dass auf Grund der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Sachverhaltes die
weiteren Informationspflichten notwendig sind.
Zu § 14 Abs 2: Die Schulleitung hat nachweislich „die Schulbehörde und die Schulpsychologie“ zu
informieren. Die Schulpsychologie ist jedoch keine eigene Einrichtung, sondern eine Abteilung der
Schulbehörde und muss daher nicht extra erwähnt werden.
Für den Vorstand
Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren
Elektronisch gefertigt