Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht (ÖGSR) teilt mit, dass gegen den gegenständlichen Verordnungsentwurf kein Einwand besteht.

Anregungen zu Formulierungen

Hinsichtlich einzelner Formulierungen wird Folgendes angeregt:

  • § 1 Abs 1: Statt „Die Verordnung“ sollte es heißen: „Diese Verordnung“.
  • § 1 Abs 1: Statt „regelt das Verhalten, Maßnahmen“ sollte es heißen: „regelt das Verhalten sowie Maßnahmen“.
  • § 1 Abs 2 Z 1 und 2: Statt „in einer“ sollte es jeweils heißen: „auf einer“.
  • § 1 Abs 2: Dieser Absatz könnte entfallen, da kein eigenständiger Regelungsgehalt erkennbar ist. Allenfalls kann § 1 Abs 1 Z 2 ergänzt werden: „insbesondere in Schwimmhallen oder auf Sportplätzen,“.
  • § 3 Abs 2: Der letzte Satz erscheint etwas gekünstelt und unnotwendig. Sofern in einem Lehrplan nicht nur der „Umgang“ mit alkoholischen Getränken, sondern auch deren „Konsum“ vorgesehen ist, geht jener ohnehin als Spezialvorschrift vor.
  • § 4 Abs 2 Z 4: Hier fehlt ein Beistrich; es müsste heißen: „und anderen Formen psychischer Gewalt, denen“.
  • § 4 Abs 3: Die Wendung „Eine solche Behandlung ist für den partnerschaftlichen Prozess nicht ausreichend, sondern ist jedenfalls“ ist deplatziert. Besser wäre: „Es ist darüber hinaus jedenfalls“. Zudem ist der Begriff „einem weiteren Kreis an Erziehungsberechtigten“ nicht hinreichend bestimmt.
  • § 4 Abs 4 Z 3: Korrektur der Schreibweise auf: „-gebäudes“.
  • § 4 Abs 5: Es müsste geregelt werden, wer (die Schulleitung?) zur Bestellung des Kinderschutzteams zuständig ist.
  • § 4 Abs 6: Statt „anzuschließen bis“ müsste es heißen: „anzuschließen, bis“.
  • § 6 Abs 1: Statt „Lehrkraft“ sollte der Begriff „Lehrperson“ verwendet werden (vgl. § 14 Abs 1).
  • § 6 Abs 4: Es fehlt ein Beistrich: „Bestätigung, welche“.
  • § 12 Abs 1: Es fehlen Beistriche bei „hindeuten, so“ sowie vor „sowie“.
  • § 15 Abs 3: Die Aufzählung der Gesetze sollte grammatikalisch korrigiert werden zu: „BGBl. II Nr. 382/2021, und andere Regelungen zur Sicherheit von Daten […] sind“.
  • § 17: Es fehlt ein Beistrich: „im Fall des § 2, in welchem“.

Inhaltliche Anregungen

Zu § 3 Abs 3 (Schulpartnerschaftsgremium)

Die Einbindung des Schulpartnerschaftsgremiums ist unklar. Es ist begrüßenswert, einen größeren Personenkreis einzubeziehen, doch sollte im Verordnungstext klar ersichtlich sein, ob das Kinderschutzkonzept im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) bzw. Schulforum nur beraten werden soll. Nach Ansicht der ÖGSR soll es dort schließlich auch beschlossen werden.

Zu § 4 Abs 6 (Kinderschutzcluster)

Auch kleinere Schulen mit weniger als 8 Klassen sollten sich selbstständig vor Ort Gedanken zu einem Kinderschutzkonzept machen. Sie sollten nicht distanziert von einer anderen Schule oder einem Clusterteam betrachtet werden, da gerade die genauen Kenntnisse vor Ort risikoreduzierend wirken können.

Die in § 13 verankerte Achtsamkeit und Reflexionsmöglichkeit kann praxisnah besser vor Ort erfolgen. In der Praxis werden Informationen wohl kaum in der notwendigen Dichte an eine andere Schule herangetragen, selbst wenn es sich um einen Kinderschutzcluster handelt. Auch bei echten Schulclustern muss sich gemäß § 17 jede einzelne Schule mit den Konzepten vor Ort befassen.

Für die wechselnde Besetzung des Kinderschutzteams an kleineren Schulen wird eine praxisgeeignete Sonderregelung angeregt, zum Beispiel: „Eine Weiterbestellung der Mitglieder des Kinderschutzteams ist, wenn keine andere geeignete Lehrperson mit Dauervertrag vorhanden ist, zulässig.“.

Zu § 12 Abs 1 (Kommunikation)

Die Kommunikation mit Experten ist wichtig, da Beobachtungen von Lehrpersonen oft eine Reflexion mit externen Fachleuten (medizinisch-psychologischer Bereich) notwendig machen. Neben den angeführten Personen sollte jedoch auch eine Kommunikation mit der Schulleitung vorgesehen werden. Eine Information und Reflexion mit dem Leitungsorgan kann wichtig sein, auch wenn der Sachverhalt noch nicht so geklärt ist, dass eine formale Meldung gem. § 13 oder § 14 notwendig wäre.

Zu § 14 Abs 2 (Meldepflichten)

Die Schulleitung hat nachweislich „die Schulbehörde und die Schulpsychologie“ zu informieren. Da die Schulpsychologie keine eigene Einrichtung, sondern eine Abteilung der Schulbehörde ist, muss sie nicht extra erwähnt werden.

 

 

Bild von Mario Aranda auf Pixabay

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