Statuten

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht (ÖGSR)“.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

1.3. Der Verein entfaltet seine Tätigkeit zumindest im gesamten Bundesgebiet Österreichs.

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Senden Sie uns Ihren Online-Antrag oder den ausgedruckten und ausgefüllten Antrag [170 KB] . Letzteren senden Sie an den jeweiligen Landeskoordinator oder direkt an:
ÖGSR, Freyung 1, A-1014 Wien.

Die Teilnahme an Kongressen und Symposien sowie die Publikationen wissenschaftlicher Gesellschaften ist in der Regel mit sehr hohen Gebühren verknüpft. 
Nicht so bei der ÖGSR!
Durch den Mitgliedsbeitrag von 40 € p.A. haben Sie kostenlosen Zugang zu den Symposien, Fortbildungsveranstaltungen und zu den Publikationen.

  1. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen gemeinnützige Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Schulrechts und seiner Entwicklung. Er versteht sich als Bindeglied zwischen den in den Schulbehörden tätigen Juristen und als Forum zum Gedanken-, Informations- und Erfahrungsaustausch über schulrechtliche, rechtswissenschaftliche, rechtspolitische und allgemein interessierende Rechtsfragen. Durch die Tätigkeit des Vereins sollen neue Entwicklungen im Bereich Schule und Recht rechtswissenschaftlich fundiert begleitet werden. Dadurch soll letztlich eine Sensibilisierung für schulrechtsrelevante Themen aller am schulischen Leben Mitwirkenden und Interessierten erreicht werden.

In diesem Sinne unterstützt der Verein:

–          die Förderung der Entwicklung von Schule und Recht;

–          die Förderung des Meinungsaustausches auf dem Gebiet des Schulrechts, des Dienstrechts und mit diesen in Zusammenhang stehenden Rechtsbereichen sowie der Bildungspolitik;

–          die Förderung persönlicher und fachlicher Kontakte unter den in den Schulbehörden des Bundes tätigen (Schulrechts-)Juristen;

–          die Förderung persönlicher und fachlicher Kontakte zwischen den in den Schulbehörden des Bundes, in anderen Ressorts und in entsprechenden Landesbehörden tätigen Juristen;

–          die Förderung der Zusammenarbeit und des fachlichen Gedankenaustausches mit anderen in- und ausländischen Bildungseinrichtungen wie Universitäten, Fachhochschulen usw.;

–          die Pflege des Erfahrungs- und Informationsaustausches mit Einrichtungen und Behörden im Bildungsbereich auf EU-Ebene;

–          die Förderung der Präsenz und Mitarbeit auf europäischer Ebene, z.B. beim europäischen Verein der Schuljuristen;

–          die Förderung der Stellung der Juristen in der Schulverwaltung;

–          die Durchführung von der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen, Vorträgen und Seminaren;

–          jegliche Art von wissenschaftlicher Arbeit und Vermittlung der daraus gewonnenen Erkenntnisse;

–          die Rechtsberatung in Schulrechtsangelegenheiten;

–          die Vermittlung bei Interessensgegensätzen im Bereich Schule und Recht (Angebot von Mediation, Coaching …).

 

  1. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

–          die Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Symposien, Diskussionsveranstaltungen, Studienreisen und gesellige Zusammenkünfte;

–          die Herausgabe von dem Vereinszweck dienenden Publikationen, Dokumentationen und Unterlagen in schriftlicher und jeder anderen Form, auch auf Datenträgern; dazu zählen auch wissenschaftliche Arbeiten, Seminarunterlagen, Veranstaltungsprogramme als auch informative Publikationen über den Verein oder dessen Tätigkeit;

–          Informations- und Dienstleistungen nach Maßgabe des Vereinszwecks;

–          die Zusammenarbeit mit nationalen, internationalen und supranationalen Institutionen und Rechtspersonen, die auf dem Gebiet Schule und Recht juristisch tätig sind und zur Erfüllung des Vereinszwecks beitragen können.

3.2. Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

–          Mitgliedsbeiträge;

–          Subventionen, Spenden sowie sonstige widmungsgebundene Zuwendungen im Rahmen des Vereinszweckes;

–          Sponsoring;

–          Regie- und Unkostenbeiträge z.B. bei Veranstaltungen und Serviceleistungen (Rechtsberatung sowie Angebot von Mediation, Coaching, usw.).

  1. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

4.2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern oder durch sonstige materielle bzw. immaterielle Beiträge unterstützen.

4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu auf Grund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

  1. Erwerb der Mitgliedschaft:

5.1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen mit juristischer Ausbildung werden, die im Bereich Schule und Recht tätig sind bzw. waren oder Personen, die einschlägige praktische Erfahrungen in diesem Bereich aufweisen. Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein.

5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

5.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung und an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach den Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung zu beanspruchen.

6.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

6.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schaden könnte. Sie haben sowohl die Vereinsstatuten als auch die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht zeitgerecht bezahlt, ruht die Mitgliedschaft für die Dauer der Nichtbezahlung.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages über die Dauer von 3 Jahren, durch Ausschluss oder Tod.

7.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss jedoch dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem Tag der Postaufgabe der schriftlichen Mitteilung wirksam. Er entbindet nicht von der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

7.2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, der Statuten und wegen grob unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung bei der Generalversammlung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der ZPO zulässig; bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte, nicht jedoch die Pflichten.

7.3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 7.2. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

  1. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

–          die Generalversammlung (Punkte 9 und 10);

–          der Vorstand (Punkte 11 bis 13);

–          der erweiterte Vorstand (Punkt 14);

–          die Rechnungsprüfer (Punkt 15);

–          das Schiedsgericht (Punkt 16).

  1. Generalversammlung

 

9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre statt.

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail oder mittels Telefax (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4. Ergänzende Tagesordnungspunkte können auch während der Generalversammlung beantragt und von dieser angenommen werden.

9.5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Soweit in den Statuten nichts anderes angeordnet wird, sind Abstimmungen grundsätzlich offen; auf Anordnung des Vorsitzenden bzw. auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung sind sie geheim durchzuführen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von zumindest einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, wobei die Mitgliederversammlung dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

9.7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  1. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

–          Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

–          Beschlussfassung über den Voranschlag;

–          Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

–          Wahl der Bereichsverantwortlichen des erweiterten Vorstandes, soweit diese nicht vom Vorstand bestellt wurden;

–          Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

–          Entlastung des Vorstands;

–          Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

–          Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

–          Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern;

–          Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

–          Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  1. Der Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.

11.2. Die Vorstandsmitglieder sowie die Stellvertreter des Schriftführers und des Kassiers werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl ist geheim.

11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

11.4. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Macht der Vorstand von seinem Kooptierungsrecht keinen Gebrauch, so hat er unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der Neuwahl eines Vorstandsmitglieds bzw. von Vorstandsmitgliedern einzuberufen.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

11.5. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser längere Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

11.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall, dass nur zwei Mitglieder anwesend sind, kann die Entscheidung nur einstimmig erfolgen. Sollte aus organisatorischen Gründen eine Vorstandssitzung nicht möglich sein, ist ein Umlaufbeschluss zulässig, wobei Entscheidungen nur einstimmig gefällt werden können. Dieser ist vom Schriftführer zu dokumentieren.

11.8. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

11.9. Die Funktion der Vorstandsmitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Rücktritt und Tod.

Vorstandsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl dem Aktivstand der Schulverwaltung angehören, bedürfen im Falle des Ausscheidens aus der Schulverwaltung zur Fortführung ihrer Funktion einer Bestätigung durch die Generalversammlung.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Mit der Enthebung hat die Generalversammlung einen neuen Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Sollte eine Neubestellung in derselben Sitzung nicht möglich sein, hat das älteste ordentliche Mitglied bis zur Neuwahl die notwendigsten Geschäfte weiter zu führen.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Bis zur Neuwahl sind die notwendigsten Geschäfte weiter zu führen.

  1. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

–          Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

–          Vorbereitung der Generalversammlung;

–          Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

–          Einberufung des erweiterten Vorstandes;

–          Bestellung und Abbestellung der Landeskoordinatoren des erweiterten Vorstandes;

–          Bestellung der Bereichsverantwortlichen des erweiterten Vorstandes, soweit diese nicht von der Generalversammlung gewählt wurden;

–          Abbestellung der Bereichsverantwortlichen des erweiterten Vorstandes;

–          Verwaltung des Vereinsvermögens;

–          Aufnahme von Vereinsmitgliedern;

–          Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

  1. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und vertritt ihn bei dessen Verhinderung. Dem Vizepräsidenten können vom Vorstand bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Behandlung übertragen werden.

13.2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen.

13.3. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder seines Stellvertreters und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten oder seines Stellvertreters und des Kassiers.

13.4. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der übrigen Vorstandsmitglieder.

13.5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Punkt 13.3. genannten Funktionären erteilt werden.

13.6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.7. Der Schriftführer führt die Protokolle und den offiziellen Schriftverkehr des Vereins.

13.8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

13.9. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

  1. Der erweiterte Vorstand

14.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Landeskoordinatoren und den Bereichsverantwortlichen. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden und zur Besorgung aller Aufgaben der Leitung des Vereins herangezogen werden.

14.2. In jedem Bundesland kann ein Landeskoordinator eingerichtet werden. Dieser koordiniert die Interessen des Vereins im jeweiligen Bundesland. Er wird von den Mitgliedern aus dem jeweiligen Bundesland namhaft gemacht und vom Vorstand in den erweiterten Vorstand berufen.

14.3. Für einzelne Tätigkeitsbereiche oder Projekte des Vereins können Bereichsverantwortliche vom Vorstand bestellt bzw. von der Generalversammlung gewählt werden. Diese führen unter der Leitung des Vorstandes die für diesen Bereich anfallenden Arbeiten selbstständig durch.

14.4. Landeskoordinatoren und Bereichsverantwortliche haben das Recht an jenen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, bei denen für die Koordination im jeweiligen Bundesland bzw. für den übertragenen selbstständigen Bereich wesentliche Entscheidungen getroffen werden.

  1. Die Rechnungsprüfer

15.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

15.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel.

15.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Enthebung, und den Rücktritt des Vorstands sinngemäß.

  1. 16.Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

16.1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

16.2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht kann jedoch vor der Entscheidung in der Sache das Verfahren unterbrechen und im Einvernehmen mit den Streitteilen festlegen, dass diese einer Mediation zu zuführen sind. Das Verfahren ist fortzusetzen, sobald dies ein Streitteil beantragt. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  1. Auflösung des Vereins

17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

17.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

17.3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen zur gemeinnützigen Förderung von schulischen Bildungsprojekten im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

17.4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Strobl am Wolfgangsee, am 15. Mai 2003

[1] Bei den in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.