Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen Gesetzesentwurf kein Einwand besteht.
In legistischer Hinsicht wird angeregt, in § 18 Abs 4 letzter Satz SchUG den Einleitungssatz „Wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände mitführt, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind, einsatzbereit mitführen,“ durch den Einleitungssatz
„Wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände einsatzbereit mitführt, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind,“ zu ersetzen.
Für den Vorstand
Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren
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