Betr.: Begutachtung – Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

und das Schulorganisationsgesetz geändert werden; Begutachtungs- und Konsultationsver-

fahren; GZ: 2026-0.173.038

Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass sie den gegenständlichen Ge-

setzesentwurf sehr begrüßt.

In der Vergangenheit war es so, dass bei allen von einer Bildungsdirektion organisierten und ge-

führten Erasmus+ Projekten die Bildungsdirektion vor dem Problem stand, dass zwar jede kleine

Volksschule, aber nicht sie selbst derartige Verträge abschließen und abwickeln konnte. So musste

sie immer eine große Schule, meist eine HTL, suchen, die bereit war, hier eine Abrechnung für die

Geldmittel des Projektes zu vollziehen, worüber aber die Bildungsdirektion entschieden hatte. Die-

ses Problem sollte durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf wirksam gelöst sein.

In legistischer Hinsicht wird angeregt, in § 4a Abs 4 BD-EG die Wortgruppe „mit einer fortlaufen-

den Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden“ durch die Wendung „mit einer fortlaufen-

den Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden“ zu ersetzen.

ÖGSR-Stellungnahme Nr 11 PDF)

 

Für den Vorstand

Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

Kategorien: Begutachtung