Betr.: Begutachtung – Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
und das Schulorganisationsgesetz geändert werden; Begutachtungs- und Konsultationsver-
fahren; GZ: 2026-0.173.038
Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass sie den gegenständlichen Ge-
setzesentwurf sehr begrüßt.
In der Vergangenheit war es so, dass bei allen von einer Bildungsdirektion organisierten und ge-
führten Erasmus+ Projekten die Bildungsdirektion vor dem Problem stand, dass zwar jede kleine
Volksschule, aber nicht sie selbst derartige Verträge abschließen und abwickeln konnte. So musste
sie immer eine große Schule, meist eine HTL, suchen, die bereit war, hier eine Abrechnung für die
Geldmittel des Projektes zu vollziehen, worüber aber die Bildungsdirektion entschieden hatte. Die-
ses Problem sollte durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf wirksam gelöst sein.
In legistischer Hinsicht wird angeregt, in § 4a Abs 4 BD-EG die Wortgruppe „mit einer fortlaufen-
den Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden“ durch die Wendung „mit einer fortlaufen-
den Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden“ zu ersetzen.
Für den Vorstand
Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren