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Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschuler haltungs-Grundsatzgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden; Begutachtungs und Konsultationsverfahren

Allgemeines  Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen  Gesetzesentwurf kein Einwand besteht.  Einzelne Bestimmungen bzw Formulierungen  Hinsichtlich einzelner Bestimmungen bzw Formulierungen im vorliegenden Gesetzesentwurf wird  dennoch Folgendes angeregt:  Zu § 44 Abs 7 SchUG, wo eine Suspendierung auch mit weniger als vier Tagen bemessen Weiterlesen