Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren | GZ: 2023-0.210.929

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Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren | GZ: 2023-0.210.929

Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen
Gesetzesentwurf kein Einwand besteht. Hinsichtlich einzelner Formulierungen wird allerdings angeregt:
In § 13b Abs 1 SchUG müsste es statt „Schülern, die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen
Schulpflicht befinden, allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen“
heißen: „Schülern allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen, die
sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden,“.
§ 44 Abs 1 erster Satz SchUG müsste statt „Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
die näheren Vorschriften über das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulischen Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter
Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu
erlassen.“ heißen: „Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften
über das Verhalten von Personen sowie Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und
zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht),
bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) zu erlassen.“.
In § 44 Abs 4 Z 2 SchUG müsste es statt „ein Kinderschutzteam“ heißen: „Regelungen über ein
Kinderschutzteam“ oder „die Einrichtung eines Kinderschutzteams“.
In § 44 Abs 4 Z 4 SchUG müsste es statt „zur Anbringung von Sachverhalten“ heißen: „zur Mitteilung von Sachverhalten“.
Für den Vorstand
Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren