Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen
Gesetzesentwurf kein Einwand besteht. Hinsichtlich einzelner Formulierungen wird allerdings angeregt:
In § 13b Abs 1 SchUG müsste es statt „Schülern, die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen
Schulpflicht befinden, allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen“
heißen: „Schülern allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen, die
sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden,“.
§ 44 Abs 1 erster Satz SchUG müsste statt „Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
die näheren Vorschriften über das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulischen Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter
Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu
erlassen.“ heißen: „Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften
über das Verhalten von Personen sowie Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und
zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht),
bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) zu erlassen.“.
In § 44 Abs 4 Z 2 SchUG müsste es statt „ein Kinderschutzteam“ heißen: „Regelungen über ein
Kinderschutzteam“ oder „die Einrichtung eines Kinderschutzteams“.
In § 44 Abs 4 Z 4 SchUG müsste es statt „zur Anbringung von Sachverhalten“ heißen: „zur Mitteilung von Sachverhalten“.
Für den Vorstand
Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren
1. Allgemeines Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen Gesetzesentwurf kein Einwand besteht. 2. Einzelne Bestimmungen bzw Formulierungen Hinsichtlich einzelner Bestimmungen bzw Formulierungen im vorliegenden Gesetzesentwurf wird dennoch Folgendes Weiterlesen