Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen Gesetzesentwurf kein Einwand besteht. Hinsichtlich einzelner Formulierungen wird allerdings angeregt:

In § 13b Abs 1 SchUG müsste es statt „Schülern, die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden, allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen“ heißen: „Schülern allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen, die
sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden,“.

§ 44 Abs 1 erster Satz SchUG müsste statt „Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulischen Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen.“ heißen: „Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten von Personen sowie Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) zu erlassen.“.

In § 44 Abs 4 Z 2 SchUG müsste es statt „ein Kinderschutzteam“ heißen: „Regelungen über ein Kinderschutzteam“ oder „die Einrichtung eines Kinderschutzteams“.

In § 44 Abs 4 Z 4 SchUG müsste es statt „zur Anbringung von Sachverhalten“ heißen: „zur Mitteilung von Sachverhalten“.
Für den Vorstand

Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

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