GZ: 2023-0.716.561 Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichenVerordnungsentwurf kein Einwand besteht. Hinsichtlich einzelner Formulierungen wird allerdingsangeregt:In § 1 Abs 1 müsste es statt „Die Verordnung“ heißen: „Diese Verordnung“.In § 1 Abs 1 müsste es statt „regelt das Verhalten, Maßnahmen“ heißen: „regelt das Verhalten sowie Maßnahmen“.In § 1 Abs …
Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichenGesetzesentwurf kein Einwand besteht. Hinsichtlich einzelner Formulierungen wird allerdings angeregt:In § 13b Abs 1 SchUG müsste es statt „Schülern, die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinenSchulpflicht befinden, allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen“heißen: „Schülern allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und …