GZ: 2025-0.783.915 1. Allgemeines Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen Gesetzesentwurf kein Einwand besteht. 2. Einzelne Bestimmungen bzw Formulierungen Hinsichtlich einzelner Bestimmungen bzw Formulierungen im vorliegenden Gesetzesentwurf wird dennoch Folgendes angeregt: 1. In § 8h Abs 4 SchOG weckt – auch wenn im Kern nur die geltende Rechtslage …
Allgemeines Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen Gesetzesentwurf kein Einwand besteht. Einzelne Bestimmungen bzw Formulierungen Hinsichtlich einzelner Bestimmungen bzw Formulierungen im vorliegenden Gesetzesentwurf wird dennoch Folgendes angeregt: Zu § 44 Abs 7 SchUG, wo eine Suspendierung auch mit weniger als vier Tagen bemessen wer den kann: Durch derart …
GZ: 2023-0.716.561 Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichenVerordnungsentwurf kein Einwand besteht. Hinsichtlich einzelner Formulierungen wird allerdingsangeregt:In § 1 Abs 1 müsste es statt „Die Verordnung“ heißen: „Diese Verordnung“.In § 1 Abs 1 müsste es statt „regelt das Verhalten, Maßnahmen“ heißen: „regelt das Verhalten sowie Maßnahmen“.In § 1 Abs …
Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichenGesetzesentwurf kein Einwand besteht. Hinsichtlich einzelner Formulierungen wird allerdings angeregt:In § 13b Abs 1 SchUG müsste es statt „Schülern, die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinenSchulpflicht befinden, allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen“heißen: „Schülern allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und …