Begutachtung – Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985 und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren
GZ: 2025-0.783.915
1. Allgemeines
Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen Gesetzesentwurf kein Einwand besteht.
2. Einzelne Bestimmungen bzw Formulierungen
Hinsichtlich einzelner Bestimmungen bzw Formulierungen im vorliegenden Gesetzesentwurf wird dennoch Folgendes angeregt:
1. In § 8h Abs 4 SchOG weckt – auch wenn im Kern nur die geltende Rechtslage weitergeführt wird – der (auch in ErlRV 107 BlgNR 26. GP 5 nicht näher erläuterte) Begriff „Diagnoseinstrumente“ Zweifel ob seiner Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG. Vergleichbare Bestimmtheitsbedenken bestehen unter dem Gesichtswinkel des Art 18 Abs 2 B-VG auch in Bezug auf die Verordnungsermächtigung des Bundesministers. Ein Verzicht auf die „Diagnoseinstrumente“ wird angeregt, im gegenteiligen Fall wäre eine gesetzliche Konkretisierung wünschenswert bzw notwendig. Gerade angesichts der vielfach – wohl nicht zu Unrecht – beklagten Dokumentationspflichten im Schulbereich könnte ferner eine Vereinfachung der im letzten Satz postulierten Dokumentationspflicht wie folgt zu überlegen sein: „Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind in einfacher Weise zu dokumentieren.“
2. In § 128e Abs 4 SchOG müsste die neu eingeführte Wendung lauten: „,und die Bildungsanstalt für darstellende Kunst ab der 5. Schulstufe,“.
3. In Bezug auf § 8b Abs 2 zweiter Satz BerufsreifeprüfungsG müsste die Anordnung heißen: „§ 8b Abs 2 zweiter Satz wird ersetzt durch“, da sonst nicht klar ist, ob die derzeitige Formulierung des zweiten Satzes aufrecht bleibt. Sie wird aber als neuer Abs 2a eingefügt.