1. Allgemeines

Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht teilt mit, dass gegen den gegenständlichen Gesetzesentwurf kein Einwand besteht.

2. Einzelne Bestimmungen bzw Formulierungen

Hinsichtlich einzelner Bestimmungen bzw Formulierungen im vorliegenden Gesetzesentwurf wird dennoch Folgendes angeregt:

  1. Die „Aufwertung“ des § 2 Abs 2 (iVm Abs 1) PrivSchG dahin, dass Privatschulen nunmehr (auch) für eine „staatsbürgerliche“ Erziehung zu sorgen haben, ist unglücklich bzw inkonsequent. Zum einen ist die in den Gesetzesmaterialien vorgenommene Gleichsetzung der „staatsbürgerlichen“ Erziehung mit den verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmungen ungewöhnlich; sie läuft auch Gefahr in Indoktrinierung zu verfallen, so sind etwa die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ziele immerwährende Neutralität und Tierschutz keine Ziele, denen jeder „Staatsbürger“ anhängen muss (sie müssen nur die entsprechenden rechtlichen Vorgaben einhalten). Zum anderen gerät die Bestimmung in ein Spannungsverhältnis zu § 2 SchOG, der den öffentlichen Schulen keineswegs die Aufgabe einer staatsbürgerlichen Erziehung im beschriebenen Sinne auferlegt.
  2. In den Erläuterungen zu § 2 PrivSchG heißt es zwar, dass Musikschulen als Privatschulen von den Neuerungen der Aufgabenstellung hinsichtlich der staatsbürgerlichen Erziehung nicht betroffen seien. Genau das muss aber bezweifelt werden, denn schon bislang war es rechtlich gar nicht klar, diese als Privatschulen zuzulassen (vgl Bruneder, Die rechtliche Einordnung von Musikschulen in der Steiermark, Schule&Recht 2022, 45 [47 ff]). Das wird aber mit dieser zusätzlichen Aufgabenbetonung eines „umfassenden“ Erziehungsziels noch schwieriger zu rechtfertigen.
  3. Zu den §§ 3 ff PrivSchG ist vorab festzuhalten, dass die Frage, inwieweit ein Genehmigungsverfahren bei der Gründung einer Privatschule mit Art 17 StGG vereinbar ist, verstärkt überprüft werden müsste. Dieses Grundrecht wird in den Erläuterungen nicht einmal angesprochen. Denn genau deshalb hatte der Gesetzgeber 1962 nur eine Anzeigepflicht und kein Genehmigungsverfahren im PrivSchG verankert gehabt. Nach herrschender Meinung ist ein sog Konzessionssystem für die Errichtung und den Betrieb von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, also die Verpflichtung zur Erlangung einer behördlichen Bewilligung, durch Art 17 Abs 2 StGG ausgeschlossen (Wieser, Handbuch des österreichischen Schulrechts I, Wien 2010, 47; VwGH 18.2.1991, 89/10/0188). Zulässig ist nur ein Anmeldesystem, also die Verpflichtung des Schulbetreibers zur vorgängigen Anmeldung der Errichtung einer Unterrichtsanstalt und der Erteilung von Unterricht an dieser bei der Behörde, gekoppelt mit der Möglichkeit der behördlichen Untersagung (binnen bestimmter Frist) bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Wieser, Handbuch I, 47 f).
  4. In § 3 Abs 3 PrivSchG kommt die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ zwei Mal vor; sie müsste ein Mal gestrichen werden.
  5. Die Verwendung des Begriffs „Errichtungsanzeige“ (§ 3 Abs 3 PrivSchG und passim) ist verwaltungsrechtsdogmatisch inkorrekt. Es geht vorliegend nicht um ein Anmelde- oder ein Untersagungsverfahren, sondern um ein Bewilligungsverfahren. Um Bewilligungen wird aber nach herkömmlicher Terminologie „angesucht“ bzw werden diese „beantragt“. Insofern richtig spricht die zitierte Bestimmung im Weiteren (uneinheitlich) von einem „Antrag auf die Errichtung und Führung einer Privatschule“ bzw (sprachlich besser) „Antrag auf … Errichtung und Führung einer Privatschule“; das bedeutet aber auch, dass in ein und derselben Bestimmung ein und derselbe Vorgang mit zwei unterschiedlichen Termini bezeichnet wird, was vermieden werden sollte.
  6. § 3 Abs 4 PrivSchG enthält teilweise Anordnungen, die sich schon aus dem – vorliegend anzuwendenden – AVG ergeben (insbesondere „kann zu diesem Zweck Beweise aufnehmen und allenfalls Gutachten einholen“) und sollte daher gestrafft werden.
  7. In § 4 Abs 3 Z 2 PrivSchG müsste nach der Wortgruppe „Bundesstatistik zum Bildungswesen anzubinden“ ein Beistrich gesetzt werden.
  8. In § 4 Abs 3 Z 3 PrivSchG die Enthaltung der Einflussnahme des Schulerhalters auf die Schulleitung als „Aufgabe des Schulerhalters“ zu formulieren, ist eigenartig. Ein allgemeiner Satz wie derzeit noch in einem eigenen Absatz wäre formal und inhaltlich wohl geeigneter. Es muss ja kein eigener Absatz sein, auch wenn dies legistisch besser passen sollte.
  9. Die in § 4 Abs 5 PrivSchG verankerten 8 Jahre erscheinen trotz der Begründung in den Erläuterungen, dass zahlreiche Schulen mit 4jähriger Laufzeit 2x ihre Ausbildung voll durchlaufen haben lassen können, wenig nachvollziehbar; die Begründung ist für längere Schulformen unzutreffend und für kürzere Ausbildungsformen willkürlich.
  10. In § 7 Abs 1 lit a PrivSchG müsste nach „erfüllt werden“ ein Beistrich gesetzt werden.
  11. Die Regelung des § 7 Abs 2 lit a PrivSchG zur Erlöschung der Genehmigung zur Führung einer Privatschule bei Erlöschen der Rechtspersönlichkeit ist durch das zweimalige Verwenden des Begriffes „Erlöschen“ in unterschiedlichen Rechtsfragen und unterschiedlicher Aussagekraft unglücklich gewählt. Besser wäre es darauf abzustellen, dass die Rechtspersönlichkeit des Schulerhalters „endet“ oder „untergeht“. Zusätzlich wird empfohlen, die Ausnahme vom Erlöschen im Falle von Erbschaft in einem eigenen Satz zu formulieren, da der Satz schwer verständlich erscheint.
  12. In § 7 Abs 2 lit a PrivSchG müsste es statt „anzuzeigen haben“ heißen: „anzeigen“.
  13. In § 7 Abs 4 PrivSchG soll, wie sich die Gesetzesmaterialien ausdrücken, eine „sofortige Entscheidung“ der Schulbehörde ermöglicht werden. Allerdings soll laut den Gesetzesmaterialien über diese in der Folge ein Bescheid zu erlassen sein. Dies ergibt sich aber nicht aus dem Gesetz selbst (bzw nur in unklarer bzw widersprüchlicher Weise aus Abs 5) und müsste daher, so dies tatsächlich gewünscht ist, ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Nach dem derzeitigen Gesetzestext läge eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, die nicht durch einen (eben nicht vorgesehenen) nachträglichen Bescheid „wegretuschiert“ werden könnte.
  14. Da gemäß § 8 Abs 2 PrivSchG kleinere Änderungen des Organisationsstatutes nur der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen sind, sollte dies auch für kleinere Änderungen der Schulzeit (§ 8 Abs 1 lit e) gelten, denn sonst müssen zB kleine Pausenänderungen ebenfalls vom BMB genehmigt werden.
  15. In § 10 Abs 1 lit a PrivSchG sollte es statt „die Heimleiterin oder der Heimleiter“ besser „die Heimleitung“ heißen; dies ist zum einen sprachlich einfacher und würde zudem die Parallelität zum in derselben Bestimmung verwendeten Begriff „Schulleitung“ herstellen.
  16. Betreffend § 27b PrivSchG sei nochmals das Thema Musikschulen als Privatschulen erwähnt: In einigen Bundesländern werden hier viele Anträge der derzeit genehmigten Musikschulen, sowohl wenn sie schon nach einem offiziellen Statut geführt werden als auch im gegenteiligen Fall, den Schulbehörden zugeführt werden. Der dadurch dort anfallende Arbeitsanfall wird nirgends berücksichtigt.
  17. In § 27b Abs 3 PrivSchG wäre vor der Wendung „anstelle der Errichtung und Führung der Privatschule“ das Wörtchen „die“ zu streichen.

Für den Vorstand

Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

ÖGSR-Stellungnahme Nr 10

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Kategorien: Begutachtung